Bei meldepflichtigen Krankheiten handelt es sich um bestimmte übertragbare Infektionen, die nach dem Infektionsschutzgesetz  (IfSG) gemeldet werden müssen. An das Gesundheitsamt müssen Krankheiten gemeldet werden, sobald ein Infektionsverdacht besteht, aber auch Erkrankungen, Tod und Erregernachweis. Genau definiert sind diese Krankheiten im Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Der § 6 beinhaltet die meldepflichtigen Infektionskrankheiten und der § 7 die Erreger, die meldepflichtig sind. Daneben wird auf den § 34 des IfSG hingewiesen, der sich mit Aufenthaltsverboten in Gemeinschaftseinrichtungen für Erkrankte beschäftigt. Zu den Gemeinschaftseinrichtungen gehören auch Schule und Kindergarten.

Gemäß § 34 Abs. 5 des IfSG sind Eltern bzw. Sorgeberechtigte verpflichtet, Krankheiten der Kinder zu melden, bei denen es sich um übertragbare Infektionen handelt:

  • Masern
  • Diphterie
  • Cholera
  • Typhus
  • Tuberkulose
  • Mumps
  • Scharlach
  • Keuchhusten
  • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien
  • Meningokokken-Infektion
  • Windpocken
  • Hepatitis A
  • Ruhr (bakterielle)
  • Kopflausbefall
  • andere ansteckende Krankheiten

Die Verantwortlichen der Schule bzw. des Kindergartens ergreifen die nach dem Gesetz vorgeschriebenen Maßnahmen, um eine Verbreitung der Krankheit zu verhindern. Dazu gehört, die entsprechende Information an das zuständige Gesundheitsamt weiterzugeben.

Eltern werden informiert, wenn in der Schule übertragbare Krankheiten auftreten.